Zitat Maesi im Forum
Seit Änderung des Artikels 3 GG ist juristisch jegliche Ungleichbehandlung zwischen den Geschlechtern erlaubt; der ‚Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin‚. Mit dieser Ergänzung wurde der erste Satz in Ziffer 2 Art 3 GG (‚Männer und Frauen sind gleichberechtigt‘) ins Gegenteil verkehrt, denn was ‚tatsächliche Durchsetzung von Gleichberechtigung‘ sein soll, weiss keine Sau, womit die nackte obrigkeitliche Willkür herrscht; und ‚die Beseitigung bestehender Nachteile‘, auf die der Staat hinwirken soll, ist nichts anderes als eine Ermächtigungsklausel für die Staatsbüttel, denn jede Entscheidung, die ein x-beliebiges Individuum trifft, ist stets mit Vor- und Nachteilen behaftet, sodass die Obrigkeit immer ein Interventionsrecht für sich reklamieren kann. Ein Meisterstück juristischer Rabulistik. Der Geist des Grundgesetzes wurde schon längst verraten – nicht bloss, wenn es um Gleichberechtigung der Geschlechter geht.
Was ist der Sinn einer Verfassung bzw. eines Grundgesetzes, welches in Deutschland temporär die Funktion einer Verfassung einnimmt? Diese Frage werden heute nur noch die wenigsten Leute beantworten können. Die Aufgabe der Verfassung seit ihrer Erfindung im klassischen Liberalismus ist eine Abwehr staatlicher Willkürherrschaft. Sie soll den Gewaltmonopolisten ‚Staat‘ in seinem Tun strikt einschränken, indem sie die Kompetenzen zwischen Buerger und Staat bzw. zwischen diversen staatlichen Institutionen untereinander klar regelt. Mit dem obenerwähnten Interventionsrecht des Staates in geschlechterpolitischen Angelegenheiten wurde diesem eine Blankovollmacht zum willkürlichen Handeln erteilt – ein Ermächtigungsgesetz sozusagen. Also gerade das Gegenteil davon, wozu eine Verfassung eigentlich dient.
Die Staatsmacht ist der natürliche Feind der Bevölkerung.
* * *