Das sogenannte Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil im März 1990 entschieden, dass das ganze Lied – also auch Strophe eins und zwei – unter dem Schutz der Kunstfreiheit interpretiert werden darf. Strafrechtlich geschützt ist allerdings nur die dritte Strophe. Wird zu offiziellen Anlässen – wie in den USA nun geschehen – die erste oder zweite Strophe gesungen, ist das keineswegs verboten.
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