Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Oh, und ob ich verstehe

Maya, Sunday, 02.09.2001, 23:08 (vor 8483 Tagen) @ Maesi

Als Antwort auf: Re: Oh, und ob ich verstehe von Maesi am 02. September 2001 11:41:14:

Hi Maesi,

Dass der Beschuldigte das Recht hat, die Aussage zu verweigern ist korrekt; aber das Recht zu luegen hat er ganz bestimmt nicht. Wenn er unter Eid steht, luegt und ihm dies nachgewiesen wird, muss er mit einer schweren Strafe rechnen (in der Schweiz: Zuchthaus).

Angeklagte dürfen lügen und sie werden auch nicht vereidigt.

Aber auch wenn er nicht unter Eid steht und eine Falschaussage macht (z.B. waehrend polizeilicher Vernehmung), macht das einen unguenstigen Eindruck und kann waehrend des Prozesses gegen ihn verwendet werden; natuerlich nur wenn die Falschaussage offenbar wird.

Sagen wir mal so, wenn einer überführt wird, und er sich bei der Wahrheitsfindung nicht kooperativ zeigt, bzw. gesteht, dann gibts keine mildernden Umstände. Umgekehrt gibts aber nicht mehr Strafe fürs Lügen, weil das ist erlaubt.

Ob Glaubwuerdigkeitsgutachten bei Beschuldigten in Vergewaltigungsprozessen nie gemacht werden, weiss ich nicht.

Wie ich schon sagte, was sollte das für einen Sinn machen? Entweder, er sagt, er war´s nicht. Aus dieser Aussage kann man keine Glaubwürdigkeitsuntersuchung machen. Es geht ja dabei nicht darum, ein "Geständnis" zu erpressen. Oder er gesteht, dann braucht man kein Gutachten.

Die Glaubwuerdigkeit des Beschuldigten wird jedoch in einem Indizienprozess zwangslaeufig geprueft, naemlich durch den Richter.

Ja, natürlich.

Wie weit uebrigens der Richter ein Glaubwuerdigkeitsgutachten beruecksichtigt, liegt allein in seiner Kompetenz. Nennt man glaub' ich "richterliche Unabhaengigkeit". Meist werden ja auch mehrere Gutachten erstellt (von verschiedenen Prozessparteien), welche sich teilweise widersprechen oder zumindest unterschiedliche Akzente setzen.

Sicherlich, der Gutachter ist der "Gehilfe des Richters" und kein Entscheidungsträger. Letztenendes liegt es in der Hand des Richters, ob und wie weit er einem Gutachten folgt.

Grüße, Maya


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