Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Seltsam

Ferdi, Sunday, 12.01.2003, 12:54 (vor 7790 Tagen) @ Maesi

Als Antwort auf: Re: Seltsam von Maesi am 12. Januar 2003 09:31:09:

Hallo Maesi!

Zunächst mal - verspätet zwar - alles Gute zum Neuen Jahr!

Im Falle der alleinigen Mieterschaft durch den (mutmasslichen) Taeter hat natuerlich auch nur dieser die Miete zu bezahlen. Hier kann es durchaus passieren, dass der aus der Wohnung gewiesene Mann die gesamte Miete zu berappen hat und auf die Entschaedigungszahlungen warten kann bis zum St. Nimmerleinstag.

Nein, so schlimm ist es nicht. Das deutsche Mietrecht gibt dem Mieter erhebliche Rechte, die schon fast denen von Eigentümern nahekommen. So kann ein Mieter die Miete sogar auf 0 setzen, wenn im Winter die Heizung nicht funktioniert. Solche Fälle sind in letzter Zeit durch die Presse gegangen. Auf jeden Fall kann der Mieter die Miete verweigern, wenn er an der vertragsgemässen Nutzung der Mietsache gehindert wird. Und das ist hier ja wohl eindeutig der Fall. Dann müsste nämlich der Vermieter versuchen, die Miete einzuklagen. Bei Vorliegen der Unmöglichkeit der vertragsgemässen Nutzung käme er damit nicht durch. Das wäre nämlich noch schwerwiegender als eine ausgefallene Heizung, hier kann der Wohnungsinhaber seine Wohnung wenigstens noch betreten, sich waschen oder Kaffee kochen etc.

Es gibt verschiedene Abstufungen der Mietreduzierung, die vom Grund abhängen. Bauliche Mängel (Heizung, feuchte Wände, Schimmel) sind wohl die häufigsten. Der Mieter kann die Wohnung aber noch teilweise nutzen, deshalb darf die Miete auch nur zu einem Teil reduziert werden. In diesen Fällen der Wegweisung wird aber die totale Unmöglichkeit der Nutzung der Mietsache herbeigeführt. Deshalb ist m. E. eine Einstellung der Mietzahlung gerechtfertigt, und ich würde das in dem Falle auch tun und würde mich verklagen lassen. Vor allem in den Fällen, in denen die Partner nicht verheiratet sind, könnte das für die Frau sehr unangenehm werden. Der Vermieter hätte sogar die Möglichkeit, die Frau via Räumungsklage aus der Wohnung zu entfernen, da sie nicht seine Vertragspartnerin ist. Ausserdem hätte sie dem Vermieter die Miete für den betreffenden Zeitraum zu erstatten. Ich bin gespannt auf die ersten diesbezüglichen Gerichtsverhandlungen, die werden sicher nicht lange auf sich warten lassen.

Im Eigentumsfalle ist die Kiste klar. Die in der Wohnung verbleibende Frau hat die laut Mietspiegel ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich Nebenkosten zu zahlen. Im Falle der Zahlungsverweigerung: Räumungsklage.

Egal ob Mieter oder Eigentümer: Nach Ablauf der Wegweisungsfrist sollte der Wohnungsinhaber die Schnepfe achtkantig rausschmeissen, und zwar für immer! Wer nicht auf eine Wohngemeinschaft mit einer Frau verzichten will, sollte das dann in ihrer Wohnung tun und sich seine eigene Wohnung im Hintergrund warmhalten. (Vorsicht ist bekanntlich die Mutter der Porzellankiste).

Freundliche Grüsse,
Ferdi


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