Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: GewSchG und seine Auswirkungen

Maesi, Sunday, 12.01.2003, 16:49 (vor 7790 Tagen) @ Ferdi

Als Antwort auf: Re: Seltsam von Ferdi am 12. Januar 2003 10:54:23:

Hallo Ferdi

Zunächst mal - verspätet zwar - alles Gute zum Neuen Jahr!

Danke gleichfalls.

Nein, so schlimm ist es nicht. Das deutsche Mietrecht gibt dem Mieter erhebliche Rechte, die schon fast denen von Eigentümern nahekommen. So kann ein Mieter die Miete sogar auf 0 setzen, wenn im Winter die Heizung nicht funktioniert. [...] Auf jeden Fall kann der Mieter die Miete verweigern, wenn er an der vertragsgemässen Nutzung der Mietsache gehindert wird. Und das ist hier ja wohl eindeutig der Fall. Dann müsste nämlich der Vermieter versuchen, die Miete einzuklagen. Bei Vorliegen der Unmöglichkeit der vertragsgemässen Nutzung käme er damit nicht durch. Das wäre nämlich noch schwerwiegender als eine ausgefallene Heizung, hier kann der Wohnungsinhaber seine Wohnung wenigstens noch betreten, sich waschen oder Kaffee kochen etc.
Es gibt verschiedene Abstufungen der Mietreduzierung, die vom Grund abhängen. Bauliche Mängel (Heizung, feuchte Wände, Schimmel) sind wohl die häufigsten. Der Mieter kann die Wohnung aber noch teilweise nutzen, deshalb darf die Miete auch nur zu einem Teil reduziert werden. In diesen Fällen der Wegweisung wird aber die totale Unmöglichkeit der Nutzung der Mietsache herbeigeführt. Deshalb ist m. E. eine Einstellung der Mietzahlung gerechtfertigt, und ich würde das in dem Falle auch tun und würde mich verklagen lassen. [...]

Was Du oben beschreibst, ist ja gut und schoen. Ich fuerchte jedoch, Du gehst von falshcen Voraussetzungen aus. Eine Mietreduktion ist wohl dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter den Mietvertrag nicht vollstaendig erfuellt (Schaeden, nicht funktionierende Heizung, etc.). Dies ist im Falle der Wegweisung aufgrund des GewSchG aber gar nicht der Fall. Die Wohnung ist (normalerweise) funktionstuechtig, der Vermieter hindert den weggewiesenen Mieter auch keineswegs am Betreten der Wohnung, sondern vielmehr die Staatsgewalt tut es. Aus Sicht des Vermieters ist nicht einzusehen, weshalb er gewissermassen der Leidtragende der (moeglicherweise) eingetretenen haeuslichen Gewalt zwischen den beiden Mietern sein soll; waere ja auch ungerecht. Der weggewiesene Mieter muss wahrscheinlich vielmehr selber die Entschaedigung bei der in der Wohnung verbleibenden Frau einklagen. Siehe zu diesem Thema auch der untenstehende Link. Daraus folgendes Zitat: '...Unter mietrechtlichen Gesichtspunkten ist zu beachten, dass die Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG nicht in die Miet-/Nutzungsverhältnisse eingreift. So bleibt der Mieter der von der Überlassung betroffenen Wohnung auch während der Nutzung der Wohnung durch das Opfer weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet. Dies gilt auch für die Erfüllung von Nebenpflichten aus dem Miet-/Nutzungsvertrag, wie beispielsweise Reinigungs- und Streupflichten, Obhuts- und Sorgfaltspflichten...'.
Ausserdem gibt es noch folgenden Passus im GewSchG (§ 2 Abs. 4): 'Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung ueberlassen worden, so hat der Taeter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausuebung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.' Bei einer allfaelligen Nichtzahlung der Miete, handelt der Weggewiesene gegen diesen Absatz des GewSchG und setzt sich damit noch zusaetzlich ins Unrecht.

Im Eigentumsfalle ist die Kiste klar. Die in der Wohnung verbleibende Frau hat die laut Mietspiegel ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich Nebenkosten zu zahlen. Im Falle der Zahlungsverweigerung: Räumungsklage.

Vergiss es, Ferdi. Laut Gesetz hast Du als weggewiesener Eigentuemer zwar ein Recht auf Entschaedigung, notfalls wird aber wohl das Sozialamt die geschuldete Miete aufbringen, sodass die arme Frau nicht aus der Wohnung muss. Ausserdem musst Du aufpassen, dass Du nicht gegen § 2 Abs. 4 verstoesst, sonst steht der Gerichtsvollzieher schneller bei Dir auf der Matte, als Du 'Papp' sagen kannst. Sofern Du mit dem mutmasslichen Gewaltopfer verheiratet bist, wirst Du ohnehin Trennungsunterhalt blechen muessen, und ich kann Dir versichern: der ist hoeher als die zu erwartende Miete.

Egal ob Mieter oder Eigentümer: Nach Ablauf der Wegweisungsfrist sollte der Wohnungsinhaber die Schnepfe achtkantig rausschmeissen, und zwar für immer!

Das ist zu empfehlen. Allerdings kann die Wegweisungsfrist bis auf max. ein Jahr ausgedehnt werden. Waehrend diese Zeit bringst Du die 'Schnepfe' nicht aus der Wohnung. Ob sie jetzt Miete (mit-)bezahlt oder nicht.

Gruss

Maesi

http://www.vdw-magazin.de/htm/offen/aktuell/2002-1/s2.htm


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